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Generalvollmacht: Kostenlose Vorlage

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Generalvollmacht

Vollmachtgeber(in):

[Vorname] [Nachname], [Strasse] [Nr.] [Ort] / [PLZ] Schweiz

nachfolgend Vollmachtgeber

bevollmächtigt:

Den/Die Bevollmächtigte(n):

[Vorname] [Nachname], [Strasse] [Nr.] [Ort] / [PLZ] Schweiz

nachfolgend Bevollmächtigter

Bei der Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten.

1. Umfang der Vollmacht

Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt:

  • - die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen
  • - die Einkünfte und das Vermögen zu verwalten
  • - das zur Finanzierung des Lebensunterhaltes Notwendige anzuordnen
  • - alles vorzukehren, was für eine hinreichende Unterkunft und Betreuung erforderlich ist

2. Untervollmacht

Es ist dem Bevollmächtigten nicht gestattet, eine Untervollmacht zu erteilen.

3. Rechte und Pflichten

Der/die Bevollmächtigte ist kraft dieser Vollmacht befugt, alle Arten von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften vorzunehmen und insbesondere Geld, Wertschriften und andere Vermögenswerte entgegenzunehmen, zu veräussern oder zu erwerben, Versicherungs- und Sozialleistungen zu beantragen und die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Der/die Bevollmächtigte ist berechtigt, den Vollmachtgeber gegenüber Dritten, vor allem auch im Verkehr mit Gerichten, Banken, Versicherungen, Sozialeinrichtungen, Heimen, Spitälern, Behörden und Amtsstellen zu vertreten.

4. Erlöschen der Vollmacht

Diese Generalvollmacht erlischt:

  • Durch einen Todesfall des Vollmachtgebers

Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar.

5. Unterschrift

Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber(in)

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1

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2

Umfang festlegen

Passen Sie den Umfang der Vollmacht sowie die Regelung zum Erlöschen an Ihre Bedürfnisse an.

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So gestalten Sie eine Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht gibt einer anderen Person weitreichenden Handlungsspielraum. Das ist praktisch bei längerer Abwesenheit, birgt aber ein erhebliches Vertrauensrisiko. Beschreiben Sie nicht nur, was erlaubt ist. Halten Sie auch Ausschlüsse, Kontrollpflichten und das Ende der Vollmacht fest.

Umfang bewusst festlegen

Bankgeschäfte, Verträge, Behördenkontakte und die Verwaltung von Vermögen können grosse Folgen haben. Einzelne Stellen akzeptieren nur eigene Formulare. Für Grundstücke, Schenkungen oder Prozesse sind besondere Vollmachten und Formvorschriften möglich.

Vertrauensperson und Widerruf

Wählen Sie eine Person, die fachlich geeignet ist und Interessenkonflikte offenlegt. Ein Widerruf sollte sofort schriftlich mitgeteilt werden. Informieren Sie Banken und andere Stellen, die eine Kopie erhalten haben, und lassen Sie Originale zurückgeben.

Nicht mit dem Vorsorgeauftrag verwechseln: Wer die Vertretung bei einer späteren Urteilsunfähigkeit regeln will, braucht einen Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ff. ZGB. Dafür gelten besondere Form- und Prüfvorschriften.

Das gehört in die Generalvollmacht

  • Vollständige Identität beider Personen
  • Aufgezählte Befugnisse und klare Ausschlüsse
  • Regel zur Untervollmacht und Rechenschaft
  • Beginn, Dauer und Widerruf
  • Ort, Datum und erforderliche Unterschriften

Soll die Vertretung nur für einen klar abgegrenzten Vorgang gelten, ist die Einzelvollmacht meist die passendere Ausgangslage.

Häufige Fragen zur Generalvollmacht

Was umfasst eine Generalvollmacht?

Sie deckt einen breiten Kreis von Geschäften ab. Besonders einschneidende Handlungen sollten trotzdem einzeln und ausdrücklich genannt werden.

Wen sollte ich bevollmächtigen?

Nur eine volljährige, handlungsfähige Person, der Sie auch bei finanziellen und persönlichen Angelegenheiten uneingeschränkt vertrauen.

Kann ich eine Generalvollmacht widerrufen?

Grundsätzlich ja. Der Widerruf sollte schriftlich an Bevollmächtigten und bekannte Dritte gehen; Originale sind zurückzufordern.

Gilt eine Generalvollmacht bei Urteilsunfähigkeit weiter?

Nicht automatisch in jedem Fall. Für die Vertretung bei späterer Urteilsunfähigkeit ist der formgebundene Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ff. ZGB vorgesehen.

Endet eine Generalvollmacht mit dem Tod?

Nach der gesetzlichen Grundregel erlischt sie mit dem Tod, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Erbrechtliche Vollmachten gehören fachlich geprüft.